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Sind amtliche Bescheide bindend?

Pressemitteilung vom 22. Oktober 2010

Schnaittenbach. (sor)

„Sind amtliche Bescheide bindend oder kann eine Behörde einen Bescheid nachträglich nach Gutdünken anders auslegen?“ Diese Frage will der SPD-Landtagsabgeordnete Reinhold Strobl mit einer Anfrage an die Staatsregierung geklärt haben. Hintergrund: In der Heimatstadt des Abgeordneten wird im Tagebau Kaolin abgebaut. Riesige Gruben zeugen von einem jahrzehntelangen Abbau. Wenn kein Kaolin mehr vorhanden ist, sollen diese bis zu 80 m tiefen Gruben geflutet und daraus große Seen werden. Ob es dann evtl. durch das steigende Grundwasser Schäden an der Bausubstanz der Wohnhäuser gibt, ist nicht geklärt. Nach den Vorkommnissen andernorts bestehen jedoch große Befürchtungen, dass es dann genau zu solchen  Schäden kommen könnte. In dem Streit geht es darum, wer dann für die evtl. auftretenden Schäden aufkommt.

Aber jetzt der Reihe nach: Vor über 3 Jahren hat die Firma AKW-Kick beim Bergamt Nordbayern den Abbau des Werkssockels der Firma Kick und die Ausdehnung des Kaolinabbaus Richtung Wohnbebauung in Schnaittenbach beantragt. Im Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes Nordbayern vom 04.05.2007 zum Rahmenbetriebsplan „Schnaittenbach Westfeld“ wurde der Kaolinabbau genehmigt. Es wurde festgesetzt, dass neben den Anwohnern in der ersten Reihe (Wiesenstraße) auch die Anwohner bzw. Besitzer der zweiten und dritten dem Tagebau zugewandten Häuserreihe (Am Rain, Gartenstraße und Galgenbühlstraße) auf Wunsch in das Beweissicherungsprogramm aufgenommen werden.

Insgesamt 15 Anwohner in den Straßen „Wiesenstraße, Am Rain, Gartenstraße, Galgenbühlstraße und Kick-Rasel-Straße“ haben daraufhin schriftlich bei der Firma AKW-Kick die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für ihre Gebäude beantragt. Die Kick-Rasel-Straße ist zwar im Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich genannt, befindet sich aber zum Teil mit einer Stichstraße im Wohnviertel und liegt noch näher zur Abbaugrube als die Gartenstraße und die Galgenbühlstraße. Der bergrechtliche Bescheid wurde von Seiten der Firma und von Seiten der Bürgerinitiative sowie der betroffenen Anwohner akzeptiert. Er stellte, so der Vorsitzende der BI, Georg Dobmeier in einer Eingabe an den Bayerischen Landtag, eine Einigung zwischen beiden Interessenslagen dar. Beide Seiten hatten vier Wochen Zeit, gegen die Inhalte des Bescheides Einspruch zu erheben. Für die Anlieger war das erweiterte Beweissicherungsprogramm von entscheidender Bedeutung, keine Klage gegen den Bescheid einzureichen. Eigentlich alles klar – meint wohl der unbedarfte Bürger.

Weit gefehlt: Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 teilte das Bergamt der BI mit, dass die Nennung der „Gartenstraße“ irrtümlich erfolgt sei. Mit Schreiben vom 03.12.2009 hat das Bergamt Nordbayern es später abgelehnt, das Beweissicherungsverfahren auch an den restlichen 11 beantragten Wohnhäusern in der Gartenstraße, der Galgenbühlstraße, Am Rain und der Kick-Rasel-Straße durchführen zu lassen. Dies widerspricht nun nach Auffassung der BI eindeutig dem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 04.05.2007, in dem ausdrücklich die oben genannten Straßen aufgeführt sind. Damit könne man nicht einverstanden sein. Es reiche nicht aus, dass das Bergamt dies als bedauernswerten Fehler bezeichne.

In einer Petition an den Bayerischen Landtag hieß es: „Hier geht es um die grundsätzliche Frage, ob ein amtlicher Bescheid einer bayerischen Behörde mit seinen Auflagen und Nebenbestimmungen bindend ist oder ob jeder Beteiligte das entnehmen kann, was ihm gefällt.“ Inzwischen wurde diese Petition von der Mehrheit im Ausschuss abgelehnt. Die Kosten für eine Beweissicherung belaufen sich auf gerade 600 bis 800 Euro je Wohnhaus. Finanziell dürfte das für die Firma sicherlich kein Problem sein.

Aufgrund der Ablehnung will der SPD-Landtagsabgeordnete Reinhold Strobl nun ein paar Fragen von der Staatsregierung beantwortet haben. So fragt er, ob ein amtlicher Bescheid für alle Beteiligten bindend ist oder ob jede Behörde einen Bescheid nachträglich nach Gutdünken anders auslegen kann? Er fragt nach, welche Schritte offiziell beachtet werden müssen, wenn ein Bescheid geändert wird. Vor allem will er auch eine Antwort darauf, wer für einen falschen Bescheid einer staatlichen Behörde haftet. Weiter: „Ist die Staatsregierung der Meinung, dass in diesem Falle das bergrechtliche Verfahren nochmals neu durchgeführt werden muss?“ Schließlich kommt Strobl auch noch auf die Politikverdrossenheit zu sprechen. Er fragt:  „Wie beurteilt die Staatsregierung gerade hinsichtlich der viel zitierten Politikverdrossenheit der Staatsbürger die Tatsache, dass hier ein Bescheid irrtümlich erlassen und einseitig ausgelegt wurde?“

 

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